Wichtiger Hinweis +++ Lizenz für Bilder +++ Wichtiger Hinweis +++ Urheberrecht

Heute geht es um ein Thema außerhalb meines eigentlichen Tätigkeitsbereichs, welches aber von erheblicher Relevanz sein könnte. Es ist in der Praxis in letzten Wochen und Monaten verstärkt festzustellen, dass anwaltliche Aufforderungsschreiben zum Urheberrecht eingehen, mit welchen Ansprüche wegen unzulässiger Nutzung von Bildrechten geltend gemacht werden.

Die Feststellungen beziehen sich sowohl auf die Nutzung von Bildern auf Webseiten, als auch die Nutzung von Bildern für gewerbliche Zwecke oder in gewerblichen Accounts in sozialen Medien, z.B. Facebook.

Hierzu 2 Beispiele aus jüngster Vergangenheit:

 

1. Bild auf Website

Ein Unternehmen hatte die Website über ein befreundetes IT-Unternehmen errichten lassen. Auf die Website wurde eine fotografische Aufnahme als Bildmontage eingestellt, welche ursprünglich im Internet über eine Bilddatenbank zur kostenlosen Nutzung freigegeben war. Die Einstellung der fotografischen Aufnahme erfolgte allerdings ohne Benennung des Urhebers.

Eine Kanzlei hat nunmehr die unzulässige Nutzung unter Verletzung des Urheberrechts gerügt. Es wurde von der Kanzlei eine Unterlassungserklärung und rückwirkende Lizenzkosten mit Zahlung von 1.000,00 € und Anwaltskosten i.H.v. 800,39 € geltend gemacht.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass auch bei Nutzung einer kostenlosen Bilddatenbank nicht alle Rechte eingeräumt werden. Teilweise erfolgt lediglich die Einräumung zu privaten Zwecken und nicht zu kommerziellen Zwecken, andererseits die Einräumung zu eigenen Zwecken und nicht zu fremden Zwecken usw. Das muss konkret in den Lizenzbedingungen geprüft werden.

Das IT-Unternehmen hatte zum damaligen Zeitpunkt den Lizenznachweis für die kostenfreie kommerziellen redaktionellen Nutzung heruntergeladen. Allerdings wurde nicht das Recht eingeräumt, das Bild ohne Namensnennung zu verwenden, sodass ein Verstoß gegen eine Urheberbenennung vorliegen kann. Sie sollten daher vorsorglich prüfen, welches Recht mit der freien Verwendung eingeräumt wird. Nicht jede kostenfreie Verwendung erlaubt alles.

Der Verstoß gegen die Urheberrechte liegt auch dann vor, wenn der Urheber nicht benannt wird, wenn der Verwender von der Urheberbenennung nicht befreit wurde. Auch bei der Nichtbenennung des Urhebers können Lizenzkosten geltend gemacht werden.

 

2. Bild auf Facebook

Ein Unternehmen hat unter seinem Namen einen gewerblichen Facebook-Account betrieben und die gewerbliche Nutzung nach außen zum Ausdruck gebracht. Die Pflege und Verwaltung oblagen der Ehefrau des Inhabers.

Anlässlich des 1. Advent 2021 wurde eine fotografische Aufnahme weiterverbreitet, für die keine Lizenz vorlag.

Die fotografische Aufnahme war nicht besonders ansehenswert, allerdings handelte es sich eben um ein Lichtbildwerk, welches automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Das gilt auch für Vorschaubilder, wenn ein Link geteilt wird. Auch das Posten fremder Vorschaubilder ist eine Urheberrechtsverletzung.

Es sollte also auch für die Vergangenheit geprüft werden, inwieweit technische Möglichkeiten bestehen, nachträglich auch für die Vergangenheit entsprechende Fotos auf der eigenen Facebook-Seite überprüfen zu lassen oder alte Beiträge gegebenenfalls zu löschen.